Neues Glücksspielgesetz in Österreich
Werte je Casino im Vergleich.
Das neue Glücksspielgesetz in Österreich gibt es bisher nur als Entwurf. Die GSpG-Novelle liegt als Regierungsvorlage 594 d.B. im Parlament. Bis zu einer Änderung gilt das bestehende Glücksspielgesetz mit dem Glücksspielmonopol des Bundes; eine österreichische Konzession nennt keine der Marken unserer Übersicht neuer Casinos.
- Heute: Monopol nach § 3 GSpG.
- Geplant: Online-Konzessionen im offenen Verfahren, ein zentrales Sperrregister und Einzahlungslimits.
Die Casinos im Vergleich
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| Casino | Lizenz | Sperre für Spieler aus Österreich |
|---|---|---|
| Mino Casino | Curaçao Gaming Control Board (Lizenznummer nicht belegt) (laut AskGamblers) · Curaçao eGaming (laut neucasino.at) | erlaubt in Deutschland, Österreich, Schweiz |
| Godz Casino | Tobique Gaming Commission (Lizenznummer nicht belegt) (laut AskGamblers) · Jurisdiktion Tobique, von LCB als „No license“ unter Nachteilen geführt (laut LCB) | keine Angabe |
| Drakaris Casino | Tobique Gaming Commission, Lizenz Nr. 0000002 | nein — Österreich steht nicht in der Liste 2.4 (Niederlande schon) (laut Anbieter) · Österreich nur bei Spielen von Amatic gesperrt (AGB 3.4) (laut Anbieter) |
| Betwest Casino | Costa Rica (laut LCB) · Anjouan (laut casino.org) · Curaçao OGL/2024/341/092 (laut AskGamblers) | keine Angabe |
| Tikal Casino | Anjouan (Union der Komoren), Lizenz-Nr. ALSI-202511040-FI12 | Österreich akzeptiert; Zielmärkte laut MightyTips: Polen, Deutschland, Österreich · Zielmärkte u. a. Dänemark und Österreich (laut LCB) |
Stand der Novelle und was heute gilt
Auf der Website des Parlaments steht die Vorlage unter 594 der Beilagen. Der Status lautet dort wörtlich „Zugewiesen an: Finanzausschuss, Beratungen noch nicht aufgenommen“ (Stand 16.10.2026). Der letzte verzeichnete Verfahrensschritt ist vom 14.09.2026.
Der Entwurf enthält schon konkrete Termine. Die §§ 56a bis 56e des Entwurfs sollen mit Ablauf des 31. Dezember 2026 in Kraft treten, die neuen Online-Konzessionen sollen 2027 folgen.
§ 3 GSpG bezeichnet den Vorbehalt des Bundes ausdrücklich als Glücksspielmonopol. Laut BMF ist die Österreichische Lotterien GmbH bis 30. September 2027 berechtigt, unter anderem elektronische Lotterien auf www.win2day.at durchzuführen. Das BMF nennt diese elektronischen Lotterien ausdrücklich als Online-Glücksspiel und als Umfang der Konzession.
win2day bezeichnet sich selbst als Inhaber der einzigen österreichischen Online-Glücksspiellizenz. Das ist eine Selbstauskunft des Konzessionärs.
Die Erläuterungen nennen als Ziel der Novelle ein streng reguliertes Konzessionssystem für Online-Glücksspiel mit hoher Kanalisierung in den legalen Markt und hohem Spielerschutzstandard.
Geplante Online-Konzessionen
Laut BMF sieht der Gesetzesentwurf für Online-Glücksspiel ein offenes Konzessionsverfahren vor. Laut CMS soll nach § 13 GSpG in der Entwurfsfassung eine unbeschränkte Zahl von Online-Konzessionen erteilt werden können. Der Entwurf würde den Markt für mehrere Konzessionäre öffnen.
Beim Zeitplan gehen die Angaben auseinander:
- Parlamentskorrespondenz: Neue Online-Konzessionen sollen ab 1.1.2027 vergeben werden und ab 1.10.2027 gelten.
- CMS: Online-Konzessionen nach neuem Recht sollen frühestens ab 1. Oktober 2027 erteilt werden können.
Ob eine der neuen Marken, etwa Mino mit Curaçao-Angabe, eine österreichische Konzession anstrebt, ist nicht belegt.
Die WFA zum Entwurf rechnet mit 20 Anbietern, die sich um eine Online-Konzession bewerben. Für das legale Online-Glücksspiel nimmt sie Kanalisierungsquoten von 45 % (2027, ab Oktober), 60 % (2028), 70 % (2029) und 75 % (2030) an. Mittelfristig wird laut WFA eine Kanalisierungsquote von zumindest 80 % angestrebt. Die WFA rechnet außerdem mit einem jährlichen, von Vollzugsmaßnahmen unabhängigen Marktwachstum von 5 Prozent.
Für Ende des Jahres 2031 sieht der Entwurf einen Evaluierungsbericht des Finanzministers zur Online-Regulierung vor.
Bedingungen für eine Online-Konzession im Entwurf
Wer eine Konzession erhalten kann, regelt der Entwurf in § 14 über drei Bedingungen. Sie gelten für Konzessionen nach § 14 Abs. 1 zweiter Satz, also für Online-Glücksspiel.
Laufzeit: Laut § 14 Abs. 4 Z 1 des Entwurfs wird eine Online-Glücksspielkonzession bei der ersten Erteilung für längstens 5 Jahre vergeben, bei einer weiteren Erteilung für längstens 10 Jahre. Kapital: Nach § 14 Abs. 2 Z 3 braucht ein Online-Konzessionär mindestens 10 Millionen Euro. Sitz: Online-Konzessionäre müssen laut § 14 Abs. 3 ihren Sitz in einem EU- oder EWR-Staat haben; einen solchen Firmensitz von Betwest nennt keine Quelle.
Lizenzen neuer Casinos und die österreichische Konzession
Die neuen Marken nennen unterschiedliche Lizenzen, und bei mehreren widersprechen sich die Quellen. Die Lizenzangaben von Godz gehen auseinander: AskGamblers nennt die Tobique Gaming Commission (Nummer nicht belegt), LCB führt „No license“. Keine dieser Angaben ist eine österreichische Konzession. Bei Mino nennt AskGamblers das Curaçao Gaming Control Board (Nummer nicht belegt), neucasino.at Curaçao eGaming. Bei Betwest lauten die Angaben Costa Rica laut LCB, Anjouan laut casino.org und Curaçao laut AskGamblers mit der Nummer OGL/2024/341/092.
Was der Entwurf für bisherige Anbieter vorsieht
Laut BMF sollen bisher illegale Anbieter, darunter die neuen Casinos unserer Übersicht, ihr Angebot ab dem 1. Jänner 2027 einstellen. Wer das nicht tut, dem droht nach dieser Ankündigung eine Sperrfrist von 18 Monaten, ab 2030 von 24 Monaten.
Im Entwurf steht die Regel in § 14 Abs. 2a: Wer eine Online-Konzession will, muss verbotene Ausspielungen ab dem 1. Jänner 2027 und bis zur Erteilung einer Konzession eingestellt haben. Bei einer Einstellung nach dem 31. Dezember 2026 sieht der Entwurf einen Ausschluss von der Konzession für 18 Monate ab der Einstellung vor. Außerdem nennt der Entwurf in § 14 Abs. 7 Z 1 eine Zwangsstrafe von 30 000 Euro pro Tag.
Für die verstärkten Spielerschutzvorgaben nennt die WFA zum Entwurf eine Übergangsfrist bis 31.12.2030.
Die WFA geht von einem Abgabenaufkommen aus dem illegalen Bereich von durchschnittlich rund 40 000 000 Euro aus, das bis 2030 zur Gänze wegfallen soll.
Warnliste, Whitelist und Einstellungsbescheid
Laut BMF soll die Novelle den legalen Markt mit Payment Blocking, Black Listing und Netzsperren absichern. Für das Black Listing ist im Entwurf das Amt für Betrugsbekämpfung zuständig. Es soll laut Entwurf eine Liste mit ausgesprochenen Warnhinweisen führen, die sogenannte Blacklist. Daneben sieht der Entwurf eine Whitelist vor, in der Konzessionen und Bewilligungen stehen. Eine österreichische Konzession oder Bewilligung ist für keine der Marken belegt.
Zur Kontrolle dürfen Organe des Amtes laut § 56a Abs. 1 des Entwurfs verdeckt spielen; laut Erläuterungen kommt auch ein tatsächliches Bespielen durch Organe der Finanzpolizei anlässlich einer glücksspielrechtlichen Kontrolle in Betracht.
Für verbotene Ausspielungen sieht der Entwurf in § 56b ein Verfahren mit Frist vor. Der Anbieter erhält höchstens zwei Wochen, um zu den Vorhalten Stellung zu nehmen. Danach ordnet das Amt für Betrugsbekämpfung per Bescheid an, die verbotenen Ausspielungen einzustellen.
Payment Blocking und Netzsperren
§ 56c GSpG in der Entwurfsfassung sieht Sperrverfügungen gegen Hosting-, Caching-, Suchmaschinen- und Internetzugangsdienste vor. Damit sind Netzsperren gemeint, und neben Providern können auch Suchmaschinen Adressat einer Verfügung sein. Verbotene Online-Ausspielungen werden laut WFA zum Entwurf größtenteils auf Servern von Hosting-Providern im Ausland bereitgestellt; diese sind die primären Adressaten des Sperrverfügungsverfahrens. Netzsperren der Telekom-Control-Kommission sollen laut Entwurf auf höchstens 18 Monate befristet sein.
§ 56e GSpG im Entwurf regelt Zahlungssperren bei verbotenen Ausspielungen, das sogenannte Payment Blocking. Verboten sein soll die Mitwirkung am Zahlungsverkehr für verbotene Ausspielungen, sofern diese nach § 51a Abs. 2 veröffentlicht wurden. Das Amt für Betrugsbekämpfung kann Zahlungsdienstleister laut Entwurf auffordern, die Mitwirkung binnen drei Bankarbeitstagen einzustellen. Ein Rechtsmittel gegen einen Bescheid über eine Zahlungssperre soll laut Entwurf keine aufschiebende Wirkung haben.
Betroffen sind von Zahlungssperren laut WFA primär digitale Zahlungsanbieter und Kreditkartenanbieter, Banken in weitaus geringerem Ausmaß.
Strafrahmen, Netzsperre und Werbeverbot
Laut BMF berechtigen Konzessionen anderer EU- oder EWR-Staaten nicht zum Anbieten von Glücksspielen in Österreich. Der Entwurf hebt den Strafrahmen an. Nach geltendem Recht reichen die Geldstrafen in § 52 Abs. 1 GSpG bis 60 000 Euro. Für § 52 Abs. 2 sieht der Entwurf Geldstrafen bis zu 1 000 000 Euro vor. Verstöße gegen Maßnahmen nach § 56c sollen laut § 56c Abs. 4 ebenfalls mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 000 Euro geahndet werden. Bei Verstößen verwendetes Bargeld ist laut Entwurf zum Bundesschatz einzuziehen.
Eine Netzsperre nach § 56d ordnet die Telekom-Control-Kommission per Bescheid gegenüber Anbietern von Internetzugangsdiensten an. Voraussetzung ist ein rechtskräftiger Strafbescheid; die zweite mögliche Grundlage ist der Einstellungsbescheid nach § 56b Abs. 2.
Auch Werbung soll erfasst sein: Wer verbotene Ausspielungen im Inland bewirbt, begeht nach § 52 Abs. 1 in der Entwurfsfassung eine Verwaltungsübertretung. Werbemaßnahmen jeder Art, einschließlich Online-Werbung, sollen laut Erläuterungen bewilligungspflichtig sein. Eine Werbebewilligung soll laut § 31e Abs. 5 des Entwurfs bei erstmaliger Erteilung längstens für ein Jahr gelten. Spielsuchtanalysen sollen laut Erläuterungen das Angebot und die damit verbundene Werbung systematisch bewerten.
Was das für Spieler bedeutet
Für Spieler gelten heute zwei Vorschriften nebeneinander. § 52 Abs. 5 GSpG stellt die Teilnahme an nicht konzessionierten elektronischen Lotterien unter Strafe, wenn die Einsätze vom Inland aus geleistet werden. Laut BMF ist die Teilnahme an ausländischen elektronischen Lotterien vom Inland aus nicht zulässig, auch wenn etwa die AGB von Drakaris Österreich nicht sperren; bei Spielen von Amatic ist Österreich laut AGB 3.4 allerdings gesperrt.
Daneben verweist das BMF auf § 168 Abs. 2 StGB: Der gewöhnliche Spieler bleibt gerichtlich straflos, sofern er nicht gewerbsmäßig spielt.
Eine Änderung der Teilnahme-Regel in § 52 Abs. 5 GSpG nennt keine der Quellen, auf die sich diese Seite stützt.
Spielerschutz im Entwurf
Der Entwurf sieht Einzahlungslimits vor: 250 Euro pro Woche bis zum vollendeten 26. Lebensjahr, danach 1 680 Euro pro Monat. Die Marken nennen eigene Einzahlungsgrenzen pro Transaktion: Drakaris laut Kassenseite 20 bis 4.000 Euro je Karteneinzahlung, Tikal laut MightyTips 10 bis 2.500 Euro je Einzahlung.
Für die Einzahlungslimits sieht der Entwurf in § 31h ein Limitregister vor; es soll der Umsetzung eines anbieterübergreifenden Einzahlungslimits dienen. Vor jeder Einzahlung sollen Anbieter laut Erläuterungen eine Abfrage im Limitregister vornehmen.
Laut BMF soll mit der Novelle erstmals ein zentrales, betreiber- und spielartenübergreifendes Sperrregister eingeführt werden. Eine Sperre soll damit über einzelne Anbieter und Spielarten hinweg wirken. Die Erläuterungen unterscheiden selbstauferlegte und betreiberseitige Sperren, jeweils befristet oder unbefristet, und verlangen bei der Ausgestaltung des Registers das Prinzip der Datensparsamkeit. Einen Evaluierungsbericht des Finanzministers zum Sperrregister sieht der Entwurf in § 60 Abs. 60 für Ende des Jahres 2030 vor.
Laut WFA zum Entwurf wird die Pflicht zu Bonitätsauskünften und Beratungsgesprächen bei Verdacht existenzgefährdenden Spielverhaltens auf Online-Glücksspiel erweitert. Die Mehreinnahmen aus der Erweiterung des Finanzierungsbeitrags werden laut WFA zweckgebunden für die Suchtprävention verrechnet.
Der Entwurf nennt außerdem Systeme der Altersverifikation als Zugangsbeschränkung für Glücksspielinhalte.
Schon heute in Kraft ist die Spielerschutzstelle, die nach § 1 Abs. 4 GSpG im BMF eingerichtet ist.
Aufsicht und Sperrregister beim Finanzamt Österreich
Laut Entwurf wird das Finanzamt Österreich Glücksspielaufsichtsbehörde nach dem Glücksspielgesetz. Diese Behörde soll das zentrale Sperrregister führen, das § 31g des Entwurfs vorsieht; § 31g soll mit Ablauf des 31. Dezember 2026 in Kraft treten.
Zur Teilnahme am Sperrregister sollen laut Entwurf neben Landesbewilligten und Spielbanken auch Online-Konzessionäre verpflichtet sein. Eine Sperre soll laut Erläuterungen auch durch einen Antrag direkt bei der Glücksspielaufsichtsbehörde möglich sein.
Online-Anbieter sollen nach § 31i des Entwurfs sämtliche Spielvorgänge digital und in nichtveränderlicher Form erfassen. Laut WFA sollen Online-Konzessionäre auf eigene Kosten einen Safe-Server betreiben, also ein System, das der Glücksspielaufsichtsbehörde jederzeit unmittelbaren Zugriff ermöglicht.
Keine der Lizenzangaben der neuen Marken nennt eine österreichische Glücksspielaufsicht, auch nicht die Tobique-Lizenz von Drakaris (Nr. 0000002 laut AGB).
Für die bestehende Lotterienkonzession enthält der Entwurf eine Übergangsregel: Sie wird nach § 14 in der alten Fassung in dem dort genannten Umfang bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 verlängert.
Boni und das neue Gesetz
Der Verwaltungsgerichtshof hat 2024 entschieden, dass im Falle eines Freispiels von einem Einsatz von Null auszugehen ist.
Für Konzessionäre nach § 14 sieht der Entwurf bei der Berücksichtigung gewährter Boni einen Freibetrag von bis zu 0,3 % vor (§ 57a Abs. 3 Z 2).
Boni und Freispiele in der Abgabenregel des Entwurfs
Der Entwurf definiert in § 57a Abs. 1, was als Bonus gilt: unentgeltliche oder teilentgeltliche Spieleinsätze jeglicher Art. Nach § 57a Abs. 3 Z 1 dürfen tatsächlich gewährte Boni bis zu einem Freibetrag von 5 % berücksichtigt werden. § 57a soll laut Entwurf mit 1. Jänner 2027 in Kraft treten.
Für Freispiele enthält § 57a Abs. 2 des Entwurfs eine eigene Regel: Abgabenrechtlich setzt der Entwurf für ein Freispiel einen Einsatz in Höhe des jeweiligen Mindesteinsatzes des Spiels an. Der Verwaltungsgerichtshof ging 2024 im Falle eines Freispiels von einem Einsatz von Null aus.

Häufige Fragen
Ist das neue Glücksspielgesetz in Österreich schon beschlossen?
Nein. Die GSpG-Novelle ist als Regierungsvorlage 594 d.B. bisher ein Entwurf.
Gilt eine Auslandslizenz nach der Novelle in Österreich?
Nein. Laut BMF berechtigt eine Konzession aus einem anderen EU- oder EWR-Staat nicht zum Anbieten von Glücksspielen in Österreich; der Entwurf sieht eigene österreichische Online-Konzessionen in einem offenen Verfahren vor.
Welche Daten im Sperrregister werden nicht pseudonymisiert?
Laut Entwurf sollen Geschlecht und Geburtsjahr im Sperrregister nach § 31g nicht der Pseudonymisierung unterliegen.
Sind kleine Internetanbieter von Netzsperren betroffen?
Nein. Access-Provider mit weniger als 2.000 Teilnehmern sind laut WFA zum Entwurf von den Sperrmaßnahmen nicht betroffen.
Was geschieht mit beschlagnahmten Gegenständen?
Werden sie binnen drei Jahren nicht beansprucht, gehen sie laut Entwurf in das Eigentum des Bundes über.
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